Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Promitec GmbH Stand: November 2011
- Geltungs- und Anwendungsbereich 1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. 1.2 Die Bedingungen gelten für jeden Vertrag, der zwischen uns (nachfolgend auch „PROMITEC“ genannt) und dem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“ genannt) abgeschlossen wird. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sie gelten jedoch nur gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. 1.3 Änderungen des Vertragsinhalts bedürfen der Schriftform. 1.4 Unserem Stillschweigen auf rechtsgeschäftliche Erklärungen des Kunden kann in keinem Fall Zustimmung entnommen werden. 1.5 Handelsvertreter von PROMITEC haben keine Abschluss- und Inkassovollmacht.
- Vertragsschluss, Vertragsgegenstand 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Sie sind Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten an den Kunden. 2.2 Der Vertrag mit dem Kunden kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung von PROMITEC zustande. Die Auftragsbestätigung wird von PROMITEC erstellt, sobald der Vertragsinhalt zwischen den Vertragspartnern in allen erforderlichen Einzelheiten feststeht. Falls keine schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt der Auftrag mit der Übergabe des Leistungsgegenstandes an den Kunden oder den jeweiligen Frachtführer als angenommen. 2.3 Für den Lieferumfang ist die Auftragsbestätigung maßgeblich. Nachträgliche Änderungen werden in einem Angebotsnachtrag oder der Auftragsbestätigung ausgewiesen. 2.4 Änderungen in Konstruktion und/oder Form und/oder Ausführung sowie technische Änderungen bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu Beanstandungen oder zum Rücktritt, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen von PROMITEC für den Kunden zumutbar sind. 2.5 Zum Angebot gehörende technische Spezifikationen oder ausdrücklich einbezogene, den Liefergegenstand betreffende Definitionen des Kunden sind wesentlicher Bestandteil der ausgewiesenen Preis- und Terminabsprachen. 2.6 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungsangaben, Muster und Proben sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und in den Vertrag einbezogen sind. 2.7 Verbindliche Zeichnungsunterlagen und Beschreibungen sind vom Kunden vorab zur Verfügung zu stellen. 2.8 Sind die vom Kunden eingereichten Unterlagen nicht ausreichend, ein spezifiziertes Angebot abzugeben, werden von PROMITEC zunächst mündliche oder schriftliche Richtpreisangaben unterbreitet, die zur Preis- und Lieferzeitorientierung dienen, jedoch keinen bindenden Charakter haben.
Seite 2 von 6 der Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Promitec GmbH __________________________________________________________________________ - Preise und Zahlungsbedingungen 3.1 Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir eine Überschreitung des vereinbarten Liefertermins zu vertreten haben. 3.2 Bei vom Kunden zu vertretenen Lieferverzögerungen behält sich PROMITEC vor, den Preis entsprechend einer eventuell gegebenen, nicht von ihr zu vertretenen Kostenveränderung anzupassen. 3.3 Falls nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk in EURO zusätzlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 3.4 Zahlungen sind unabhängig von Rechnungsstellung oder Rechnungserhalt sofort mit Auslieferung des Liefergegenstandes fällig. Der Kunde kommt mangels einer abweichenden Vereinbarung in Verzug, wenn er nicht 30 Tage nach Lieferung oder Rechnungsstellung Zahlung leistet. Unbeschadet dessen kommt der Kunde durch Mahnung in Verzug. Die Verzugszinsen betragen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Falls wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. 3.5 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 3.6 Wechsel werden nur erfüllungshalber und nur nach Vereinbarung ohne Skontogewährung unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Ausstellung bzw. Einreichung an zum dann üblichen Satz berechnet. Bei Zahlung im ScheckWechsel-Verfahren gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Kunde den von ihm angenommenen Wechsel eingelöst hat, nicht schon mit der Einlösung des Schecks.
- Lieferung, Gefahrübergang, Verzug 4.1 Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mangels gesonderter Vereinbarung mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben. 4.2 Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn nach Annahme des Auftrages auf Wunsch des Kunden am Liefergegenstand Änderungen vorgenommen werden, die eine Einhaltung der früheren Lieferfrist ausschließen. 4.3 Ereignisse höherer Gewalt, wie z.B. Verkehrsstörungen, Rohstoffmangel, Streik und Aussperrung, Ausfall der Energiezufuhr, Zerstörungen unseres Betriebes oder wichtiger Betriebsteile und sonstige Betriebsstörungen sowie andere, von uns nicht zu vertretende Hindernisse, die uns die Lieferung unmöglich machen oder erschweren, berechtigen uns, die Lieferung während der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände bei Zulieferern eintreten. Wenn dem Kunden unverzüglich Mitteilung gemacht wird, dass die Lieferung aus den vorgenannten Gründen nicht oder nicht vollständig erfolgen kann, sind der Rücktritt und die Forderung von Schadensersatz durch den Kunden ausgeschlossen. Dauern diese Umstände mehr als vier Monate an, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. 4.4 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Hat PROMITEC zur Erfüllung des Vertrages ein Deckungsgeschäft mit einem Unterlieferanten abgeschlossen und kommt dieser seiner Lieferverpflichtung nicht nach, so ist PROMITEC zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. 4.5 Falls wir in Lieferverzug geraten, kann der Kunde Schadenersatzansprüche statt der Leistung sowie Rücktrittsforderungen nur geltend machen, wenn er uns eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist. 4.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. In anderen Fällen
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der fahrlässig durch uns zu vertretenden Lieferverzögerung wird unsere Haftung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. 4.7 Fordert der Kunde aufgrund fahrlässig von uns zu vertretender Lieferverzögerung Schadenersatz statt der Leistung, so ist dieser Anspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. 4.8 Soweit die Lieferung unmöglich ist, beschränken sich Schadenersatzansprüche des Kunden neben oder statt der Leistung auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit der Leistung nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. 4.9 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht mit der Bereitstellung des Liefergegenstandes bei uns, über die der Kunde unverzüglich schriftlich informiert wird, auf den Kunden über. Wünscht der Kunde die Versendung des Liefergegenstandes, so geht die Gefahr mit der Auslieferung des Liefergegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über, auch wenn wir ausnahmsweise die Versandkosten übernommen haben. Bei Teillieferungen gilt diese Regel entsprechend. Die Gefahr geht ebenfalls auf den Kunden über, wenn er sich im Annahmeverzug befindet. - Versand 5.1 Sobald die Ware versandbereit ist, beginnt die Abnahmeverpflichtung des Kunden. Der Kunde wird über die Versandbereitschaft unverzüglich informiert. Im Falle der Versendung der Ware erfolgt diese auf geeignetem, von uns zu bestimmenden Versandweg und auf Kosten des Kunden. 5.2 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur bei Vereinbarung und nur auf Kosten des Kunden. 5.3 Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
- Gewährleistung 6.1 Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl im Rahmen der Nacherfüllung Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Hierdurch entstehende Kosten, insbesondere Arbeits-, Wege-, Material- und Transportkosten werden von uns übernommen. 6.2 Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 6.3 Ein Fehlschlagen der Nachbesserung kann frühestens nach einem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch angenommen werden. 6.4 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt der Liefergegenstand beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. 6.5 Macht der Kunde Schadenersatzansprüche aufgrund von Mängeln geltend, so gelten die Haftungsregelungen gemäß Ziffer 7. 6.6 Zum Erhalt von Gewährleistungsrechten ist der Kunde verpflichtet, seine aus § 377 HGB folgenden Untersuchungs- und Rügepflichten zu erfüllen. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen ab Empfang des Liefergegenstandes, schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs aus
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geschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 6.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht, wenn uns der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. 6.8 Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist PROMITEC lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. 6.9 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. 6.10 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel des Liefergegenstandes auf normaler Abnutzung oder gewöhnlichem Verschleiß, einem Verstoß gegen die Betriebsanleitung, unsachgemäßer Behandlung oder Lagerung durch den Kunden, nicht ordnungsgemäßer Wartung oder Pflege oder auf unsachgemäßer Veränderung, insbesondere auf der Verwendung ungeeigneter Zusatzteile, beruht. - Haftung 7.1 Bei Schadenersatzansprüchen des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung haften wir in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit nicht wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die gleiche Begrenzung gilt in Fällen der groben Fahrlässigkeit. 7.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht in Fällen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 7.3 Hinsichtlich der Haftung wegen Verzuges wird auf die Regelungen unter Ziffer 4 verwiesen. 7.4 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübergang des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. 7.5 Soweit im Rahmen unseres Geschäftsverkehrs und unserer Möglichkeiten technische Auskünfte, Vorschläge und Beratungen ohne zusätzliches Entgelt gewährt werden, so erfolgt dies unter Ausschluss jeglicher Verbindlichkeit und Haftung.
- Eigentumsvorbehalt 8.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen PROMITEC und dem Kunden unser Eigentum. Der Kunde darf den Liefergegenstand vor Übergang des Eigentums auf ihn weder verpfänden noch sicherungsübereignen. 8.2 Der Kunde hat uns sofort auf schnellstem Weg Anzeige zu machen und zu widersprechen, wenn die Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen uns Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden, über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder sonst eine Beeinträchtigung unserer Rechte zu befürchten ist. Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen. Kosten, die uns durch solche Ereignisse entstehen, hat uns der Kunde zu erstatten. 8.3 Erbringt der Kunde eine fällige Leistung nicht, befindet er sich insbesondere im Zahlungsverzug, so sind wir, wenn wir dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben, berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dieser wird ausdrücklich erklärt.
Seite 5 von 6 der Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Promitec GmbH __________________________________________________________________________ - Technische Unterlagen, Schutzrechte, Datenschutz 9.1 Liefert der Kunde zur Durchführung des Vertrages Zeichnungen, Modelle oder Muster, sind eventuelle Verletzungen von Schutzrechten Dritter von ihm zu vertreten. 9.2 Beruft sich ein Dritter auf ihm gehörende Schutzrechte und untersagt uns deren Verwendung, sind wir ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Der Kunde wird hiervon unverzüglich unterrichtet. Der Kunde wird uns wegen etwaiger Ansprüche aus Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen, es sei denn, wir haben die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten. 9.3 Erfindungen und Muster, welche im Rahmen der Auftragserfüllung von PROMITEC entwickelt werden, berechtigen mangels einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung nur PROMITEC zur Anmeldung eines entsprechenden Schutzrechtes. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde bei der Entwicklung mitgewirkt hat. 9.4 Der Kunde ist berechtigt, Erfindungen und Muster im Sinne von Ziffer 9.3 nach dem Zweck und Inhalt des mit PROMITEC geschlossenen Vertrages zeitlich und geographisch unbeschränkt zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht ist mit der vereinbarten Vergütung mit abgegolten. 9.5 Eigentums- und Urheberrechte an von uns zur Verfügung gestellten Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Konstruktionsvorschlägen, Datenträgern, Software und ähnlichen Unterlagen oder Dateien bleiben vorbehalten. Dies gilt insbesondere auch für etwaige im Rahmen der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellte Daten, insbesondere 3D-Daten sowie für Fertigungstoleranzen und Einzelteilzeichnungen. Diese Unterlagen und Daten dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen und schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Unterlagen und Daten, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. 9.6 Wir weisen darauf hin, dass personenbezogene Daten des Kunden nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung und der Kundenbetreuung bearbeitet werden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte über diesen Zweck hinaus erfolgt nicht. Mit der Erteilung des Auftrags ist der Auftraggeber gleichzeitig damit einverstanden, dass die Daten in eine EDV-Datei von PROMITEC übernommen werden.
- Vertraulichkeit 10.1 Als „vertraulich“ gelten alle Informationen, die von PROMITEC oder mit uns verbundenen Gesellschaften zusammen mit dem Angebot, während der Vertragsverhandlungen oder im Rahmen der Auftragsdurchführung mitgeteilt werden, die sich auf den Vertragsgegenstand, PROMITEC oder mit PROMITEC verbundene Unternehmen beziehen und die vor dem Erhalt von PROMITEC weder öffentlich zugänglich waren noch beim Kunden oder seinen verbundenen Gesellschaften ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung zur Verfügung standen. 10.2 Informationen gelten nicht mehr als vertrauliche Informationen, wenn diese ohne Bruch dieser Vereinbarung öffentlich zugänglich geworden sind oder dem Kunden oder seinen verbundenen Gesellschaften von anderer Seite rechtmäßig ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung mitgeteilt wurden. 10.3 Der Kunde wird alle vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und sie weder offenbaren, verbreiten, Dritten zugänglich machen noch veröffentlichen. Er wird den Zugang zu der vertraulichen Information ausschließlich auf diejenigen seiner Geschäftsführer, Angestellten oder Berater beschränken, die sie für den Zweck dieser Vereinbarung kennen müssen, und diese zur entsprechenden Vertraulichkeit verpflichten. 10.4 Auf Aufforderung von PROMITEC und/oder wenn ein Angebot der PROMITEC nicht angenommen wird, werden der Kunde und seine verbundenen Gesellschaften alle in gegenständlicher Form mitgeteilten vertraulichen Informationen und alle hiervon gemachten Kopien unverzüglich zurückgeben. Dateien sind so zu vernichten, dass sie nicht wiederherstellbar sind. 10.5 Die Verpflichtungen des Kunden aus dieser Vertraulichkeitsvereinbarung enden für jede einzelne vertrauliche Information zehn Jahre nach ihrer jeweiligen Offenbarung.
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- Schlussbestimmungen, Rechtsübertragung 11.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Schopfheim. 11.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für jegliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. PROMITEC ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. 11.3 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und PROMITEC unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht (UN-Kaufrecht) oder sonstiges zwischenstaatliches Recht wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 11.4 Die Vertragssprache ist Deutsch. Die deutsche Fassung dieser Bedingungen ist maßgeblich. 11.5 Der Kunde darf seine Vertragsrechte oder Teile davon ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.
- Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesen Bedingungen eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Bedingungen vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
Promitec GmbH November 2011